Demzufolge muss zur Forderung als rein gesetzlicher Anspruch (obligatio ex lege) zusätzlich ein rechtsgeschäftlicher Akt im weiteren Sinn des Worts hinzutreten, um sie materiell voll wirksam zu machen (Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 491 f.). M.a.W. kann die Gemeinde eine Zahlung von Gebühren erst verlangen, wenn der Gemeinderat die Gebührenpflicht konkretisiert, indem er durch Rechnungsstellung oder Veranlagung den Umfang der Gebühr festsetzt (LGVE 1982 II Nr. 2 E. 7). Eine solche individuell-konkrete Veranlagung zum Zeitpunkt des Anschlusses ist nicht aktenkundig; sie wurde erst im Jahr 2008 vorgenommen.