Alle Gebühren sind innert 60 Tagen seit der Rechnungsstellung zu bezahlen (§ 40 Ziff. 3 KR77). Vorausgesetzt für die Erhebung der Gebühr ist dementsprechend nebst dem Anschluss an die Kanalisation die Bekanntgabe der Brandversicherungssumme. 4.1.4. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass die Anschlussgebühren auf der Basis der ersten jeweiligen Gebäudeversicherungssummen nach Abschluss der Bauarbeiten der jeweiligen Hallen berechnet worden seien. Für die Halle A bildet die Schatzung ab August 1975 mit einem Versicherungswert von Fr. 270'000.-- die Grundlage. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Anschlussgebühr für die Halle A sind damit gegeben.