Das KR77 enthält Bestimmungen zur Gebührenforderung: Die Anschlussgebühr für Grundeigentümer im eingezonten oder überbauten Gebiet beträgt 1,5 % der Brandversicherungssumme des Gebäudes (§ 37 Ziff. 1 lit. a KR77). § 40 Ziff. 2 KR77 hält fest, dass der Gemeinderat bei Neubauten bei Baubeginn eine Akontozahlung von der Hälfte der mutmasslichen Anschlussgebühr verlangen kann. Die endgültige Rechnungstellung erfolgt nach Bekanntgabe der rechtsgültigen Brandversicherungssumme. Alle Gebühren sind innert 60 Tagen seit der Rechnungsstellung zu bezahlen (§ 40 Ziff.