{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-271_2016-08-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10548", "Checksum": "9b353c7bc6807799e80329bb310f398b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 271", "2016 IV Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 05.08.2016 7H 15 271 (2016 IV Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veranlagungsfrist für Kanalisationsanschlussgebühren, welche vor Inkrafttreten des GebG erfolgten; fehlt eine spezialgesetzliche Grundlage, kommt Art. 128 OR analog zur Anwendung; für die Anschlussgebühr als einmalige Leistung gilt die zehnjährige Veranlagungsfrist ab dem Zeitpunkt, in welchem die Gemeinde befugt ist, die Gebühr zu veranlagen. | Art. 128 OR; § 33 GebG. | Abwasserabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:17", "Checksum": "f10e2c5ddbeda27d2d2c9e8691f733df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 05.08.2016 7H 15 271 (2016 IV Nr. 12)\nRegeste:\nVeranlagungsfrist für Kanalisationsanschlussgebühren, welche vor Inkrafttreten des GebG erfolgten; fehlt eine spezialgesetzliche Grundlage, kommt Art. 128 OR analog zur Anwendung; für die Anschlussgebühr als einmalige Leistung gilt die zehnjährige Veranlagungsfrist ab dem Zeitpunkt, in welchem die Gemeinde befugt ist, die Gebühr zu veranlagen. | Art. 128 OR; § 33 GebG. | Abwasserabgaben\n\n\nDer Eintritt der Verjährung führt im öffentlichen Recht zum umfassenden Untergang der Forderung – dies im Unterschied zum Zivilrecht, in welchem der Eintritt der Verjährung lediglich die Klagbarkeit bzw. Erzwingbarkeit der Forderung verhindert. Im öffentlichen Recht ist die Wirkung der Verjährung m.a.W. extinktiv und vom Richter von Amts wegen zu beachten. Mithin darf eine verjährte (Steuer-) Forderung durch das Gemeinwesen – anders als durch den zivilrechtlichen Gläubiger – überhaupt nicht mehr, auch nicht verrechnungsweise, geltend gemacht werden. Ebenso wenig kann eine verjährte Forderung freiwillig erfüllt werden, und auch ein Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung ist nicht denkbar. Das Recht ist daher verwirkt, und nach Eintritt der Verjährung besteht nicht einmal mehr eine Naturalobligation (zum Ganzen: Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, Habil. Zürich 2012, S. 276 m.H.).\n4.1.6. Nach der Rechtsprechung des ehem. Luzerner Verwaltungsgerichts galt bei Fehlen einer öffentlich-rechtlichen Regelung für verwandte Fälle in Anlehnung an das Obligationenrecht für einmalig geschuldete Forderungen gemäss Art. 128 des Obligationenrechts (OR; SR 220) eine Verjährungsfrist von zehn Jahren und für periodische Leistungen gemäss Art. 128 OR eine fünfjährige Verjährungsfrist. Diese Verjährungsfristen wurden auch für Kanalisationsanschlussgebühren herangezogen (LGVE 1982 II Nr. 2 E. 7b). In Anwendung dieser Praxis zur Lückenfüllung kommt für die Anschlussgebühr als einmalige Leistung die zehnjährige Veranlagungsfrist zur Anwendung.\nWeil die Veranlagungsverjährung infrage steht, muss die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, in welchem die Gemeinde befugt ist, die Gebühr zu veranlagen, also mit dem Zeitpunkt der erfüllten Voraussetzungen (LGVE 1982 II Nr. 2 E. 7 f.).\n4.1.7. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Halle A im Jahr 1984 an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurde. Die rechtsgültige Brandversicherungssumme war indessen bereits im August 1975 bekannt. Entsprechend hätten die Anschlussgebühren nach Fertigstellung des Anschlusses im Jahr 1984 innert der zehnjährigen Verjährungsfrist veranlagt werden können und müssen. Dies ist nicht bzw. erst im Jahr 2008 geschehen. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch der Gemeinde jedoch verjährt. |"}