{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-271_2016-08-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10548", "Checksum": "9b353c7bc6807799e80329bb310f398b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 271", "2016 IV Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 05.08.2016 7H 15 271 (2016 IV Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 05.08.2016 7H 15 271 (2016 IV Nr. 12)\nRegeste:\nVeranlagungsfrist für Kanalisationsanschlussgebühren, welche vor Inkrafttreten des GebG erfolgten; fehlt eine spezialgesetzliche Grundlage, kommt Art. 128 OR analog zur Anwendung; für die Anschlussgebühr als einmalige Leistung gilt die zehnjährige Veranlagungsfrist ab dem Zeitpunkt, in welchem die Gemeinde befugt ist, die Gebühr zu veranlagen. | Art. 128 OR; § 33 GebG. | Abwasserabgaben\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 4. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Abwasserabgaben |\n| Entscheiddatum: | 05.08.2016 |\n| Fallnummer: | 7H 15 271 |\n| LGVE: | 2016 IV Nr. 12 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 128 OR; § 33 GebG. |\n| Leitsatz: | Veranlagungsfrist für Kanalisationsanschlussgebühren, welche vor Inkrafttreten des GebG erfolgten; fehlt eine spezialgesetzliche Grundlage, kommt Art. 128 OR analog zur Anwendung; für die Anschlussgebühr als einmalige Leistung gilt die zehnjährige Veranlagungsfrist ab dem Zeitpunkt, in welchem die Gemeinde befugt ist, die Gebühr zu veranlagen. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen:\n4.1.2. Die für die Anschlussgebühr abgabebegründende Tatsache ist der Anschluss an die öffentliche Kanalisation.\n(…)\nIn Würdigung dieser Aktenlage, muss davon ausgegangen werden, dass der Anschluss der Halle A an die Kanalisation spätestens im Jahr 1984 erfolgte.\n4.1.3. Vor diesem Hintergrund bildet für die Halle A das erste Kanalisationsreglement der Gemeinde Z vom 4. April 1977 (KR77) die materiell-gesetzliche Grundlage für die Beurteilung der Gebührenerhebungs- und der Verjährungsfrage.\nDas KR77 enthält Bestimmungen zur Gebührenforderung: Die Anschlussgebühr für Grundeigentümer im eingezonten oder überbauten Gebiet beträgt 1,5 % der Brandversicherungssumme des Gebäudes (§ 37 Ziff. 1 lit. a KR77). § 40 Ziff. 2 KR77 hält fest, dass der Gemeinderat bei Neubauten bei Baubeginn eine Akontozahlung von der Hälfte der mutmasslichen Anschlussgebühr verlangen kann. Die endgültige Rechnungstellung erfolgt nach Bekanntgabe der rechtsgültigen Brandversicherungssumme. Alle Gebühren sind innert 60 Tagen seit der Rechnungsstellung zu bezahlen (§ 40 Ziff. 3 KR77). Vorausgesetzt für die Erhebung der Gebühr ist dementsprechend nebst dem Anschluss an die Kanalisation die Bekanntgabe der Brandversicherungssumme.\n4.1.4. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass die Anschlussgebühren auf der Basis der ersten jeweiligen Gebäudeversicherungssummen nach Abschluss der Bauarbeiten der jeweiligen Hallen berechnet worden seien. Für die Halle A bildet die Schatzung ab August 1975 mit einem Versicherungswert von Fr. 270'000.-- die Grundlage. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Anschlussgebühr für die Halle A sind damit gegeben.\nDas materiell-rechtliche Bestehen einer Forderung bildet indes noch keine ausreichende Grundlage für die Durchsetzung der öffentlich-rechtlichen Abgabe; dafür ist zusätzlich eine individuell-konkrete Veranlagung notwendig, welcher die Funktion und Wirkung einer Perfektionierung der Abgabeforderung zukommt. Demzufolge muss zur Forderung als rein gesetzlicher Anspruch (obligatio ex lege) zusätzlich ein rechtsgeschäftlicher Akt im weiteren Sinn des Worts hinzutreten, um sie materiell voll wirksam zu machen (Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 491 f.). M.a.W. kann die Gemeinde eine Zahlung von Gebühren erst verlangen, wenn der Gemeinderat die Gebührenpflicht konkretisiert, indem er durch Rechnungsstellung oder Veranlagung den Umfang der Gebühr festsetzt (LGVE 1982 II Nr. 2 E. 7). Eine solche individuell-konkrete Veranlagung zum Zeitpunkt des Anschlusses ist nicht aktenkundig; sie wurde erst im Jahr 2008 vorgenommen.\n4.1.5. Das KR77 enthält keine Verjährungsfristen. Das kantonale Gebührengesetz (GebG; SRL Nr. 680) findet auf den Sachverhalt (noch) keine Anwendung, da dieses Gesetz erst im Jahr 1994 in Kraft getreten ist und keine rückwirkende Anwendung findet. Nach Lehre und Rechtsprechung ist das Institut der Verjährung im öffentlichen Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz jedoch auch dann anerkannt, wenn eine ausdrückliche Bestimmung darüber fehlt. Gemäss herrschender Lehre und feststehender Rechtsprechung verjähren öffentlich-rechtliche Ansprüche im Interesse der Rechtssicherheit auch ohne entsprechende gesetzliche Anordnung durch Zeitablauf (BGE 98 Ib 351 E. 2). Das gilt in erster Linie für die Verjährung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, aber auch für die Verjährung von nicht-vermögensrechtlichen Ansprüchen (BGE 119 Ib 311 E. 4a mit Hinweisen; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Nr. 15 B III b, S. 200 mit zahlreichen Hinweisen). Sofern der massgebende Erlass keine Vorschriften enthält, die Beginn und Dauer der Verjährungsfrist regeln, sind die gesetzlichen Fristenregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche heranzuziehen. Dabei ist in erster Linie auf die Ordnung, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat, zurückzugreifen. Beim Fehlen entsprechender gesetzlicher Vorschriften ist die Verjährungsfrist schliesslich nach allgemeinen Grundsätzen festzulegen (BGE 116 Ib 386 E. 3c/bb, 112 Ia 260 E. 5 m.H.). Dies gilt auch für die rechtskräftige Veranlagung von Gebühren (vgl. BGE 112 Ia 260 E. 5b; LGVE 1982 II Nr. 2 E. 7)."}