Er erfolgte im Rahmen der unentgeltlichen Grundversorgung. Der Tatbestand der "Aufwendungen bei Grossveranstaltungen, die einen aufwendigen Ordnungsdienst, Verkehrsmassnahmen oder Polizei erfordern" ist somit im Licht der verfassungskonformen Auslegung trotz klarem Wortlaut nicht erfüllt. Die Erhebung von Gebühren erweist sich als nicht gesetzmässig. |