W. handelte es sich beim Festival um eine Grundrechtsausübung durch den Beschwerdeführer, welche zwar einen polizeilichen Einsatz notwendig machte. Dieser entsprach jedoch einem Verwaltungsaufwand, der im Interesse der Allgemeinheit ausgeführt wurde und folglich den 'courant normal' nicht überschritten hat. Solche Einsätze haben gemäss dem Gesagten im Rahmen der polizeilichen Grundversorgung grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Im Ergebnis ergibt die Auslegung von § 32 Abs. 2 lit. a aPolG, dass der Polizeieinsatz am Blue Balls Festival 2014 keine aufwändigen Massnahmen erforderlich machte. Er erfolgte im Rahmen der unentgeltlichen Grundversorgung.