Dementsprechend hat die Vorinstanz am Blue Balls Festival 2014 auch lediglich eine Fusspatrouille bestehend aus zwei Polizisten eingesetzt, um dem Sicherheitsbedürfnis der Besucher des Festivals gerecht zu werden. 6.3. Dennoch stellt sich die Frage, ob ein besonderer Aufwand im Sinn von § 32 Abs. 2 lit. a aPolG vorliegt, weil das Blue Balls Festival 2014 über mehrere Tage dauerte und damit – wie zuvor gesagt – zwar nicht vom personellen Aufwand her, stattdessen aber in zeitlicher Hinsicht über eine allgemeine Sicherheitsleistung hinausging.