Die Vorinstanz vermag nicht darzutun, ob die Verwirklichung der Delikte zweifelslos auf die Veranstaltung selbst zurückzuführen ist. Die Frage kann mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen indes offen gelassen werden. 6.2. Zwar stellt das Festival sowohl örtlich (rund um das Luzerner Seebecken) als auch zeitlich (neun Tage) eine ausgedehnte Veranstaltung dar. Dementsprechend muss davon ausgegangen werden, dass der Veranstalter Zweckveranlasser und zugleich "Störer" im Sinn der zitierten Lehre und Rechtsprechung ist.