diese gibt in der Vernehmlassung an, gemäss dem internen Polizeijournal seien am Blue Balls Festival 2012 über ein Dutzend Straftaten, ein medizinischer Notfall sowie ein Brand, 2013 leicht weniger und 2014 weniger als ein halbes Dutzend solcher Vorfälle registriert worden. Allerdings hätten diese Informationen weder den Anspruch auf Vollständigkeit, noch könne von einer statistischen Signifikanz gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hingegen bestreitet, Kenntnis von solchen Vorfällen zu haben. Die Vorinstanz vermag nicht darzutun, ob die Verwirklichung der Delikte zweifelslos auf die Veranstaltung selbst zurückzuführen ist.