Das Luzerner Verwaltungsgericht hat sich im Urteil P 12 2 – ebenfalls ein abstraktes Normenkontrollverfahren – bereits mit der aPolGebVO auseinandergesetzt und dabei festgestellt, dass sich in der Tat ein Abschreckungseffekt einstelle, wenn mit Blick auf die Rechtslage im Zuge der Ausübung des Grundrechts mit derart hohen Kosten gerechnet werden müsse, dass der Grundrechtsberechtigte aus Kostengründen auf die Grundrechtsausübung verzichten würde. Die zu überbindenden Verwaltungsgebühren bei politischen Veranstaltungen, die ihrerseits den Grundrechtsschutz geniessen, seien im Ansatz heikel und können nur soweit Bestand haben, als sie (u.a.) hinsichtlich der Höhe der Gebühr den Anforderungen