Im Urteil BGE 135 I 130 schützte das Bundesgericht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle eine Regelung des Kantons Neuenburg, nach welcher Fussball- und Eishockeyclubs gestützt auf eine kantonale Verordnung 80 % der effektiven Kosten der Polizei übernehmen müssen, wobei gemäss gleicher Verordnung diese Kostenbeteiligung auf 60 % reduzierbar ist, falls die Vereine Massnahmen gegen Ausschreitungen ergreifen. Der Entscheid macht klar, dass Abgaben mit nicht-prohibitivem Charakter für Polizeieinsätze im Rahmen von derartigen Sportanlässen aus grundrechtlicher Sicht, d.h. mit Blick auf die Wirtschaftsfreiheit und Rechtsgleichheit, zulässig sind (vgl. Karl-Marc Wyss, a.a.O., S. 74).