Die pauschalisierte Gebühr wurde als rechtmässig beurteilt, weil sie klar unter dem tatsächlichen Aufwand von Fr. 156'393.-- lag. Im Urteil 5A.45/2007 vom 6. Dezember 2007, in welchem es um den Polizeieinsatz an einem Fussballspiel ging, hielt das Gericht im Wesentlichen fest, dass nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften der Veranstalter als Verursacher bzw. Störer für den dem Staat erwachsenen Aufwand herangezogen werden könne, wenn die Durchführung einer Grossveranstaltung den besonderen Einsatz staatlicher Polizeikräfte notwendig mache, damit ein ordnungsgemässer Ablauf der Veranstaltung sichergestellt und polizeiwidrige Zustände verhindert werden können (E. 5.2.3).