22 BV N 9 ff.). Zum andern steht die Kunstfreiheit im Fokus, welche – vorliegend relevant – insbesondere auch die Vermittler von Kunst schützt (Art. 21 BV; vgl. Meyer/Hafner, a.a.O., Art. 21 BV N 6). Damit handelt es sich bei der Durchführung des Blue Balls Festivals ohne Weiteres um die Ausübung von Grundrechten. 5.3. Die Grenze der zulässigen Polizeikostenüberwälzung liegt dort, wo die Verfassung das Gemeinlastprinzip und damit die Finanzierung aus den allgemeinen Steuermitteln verlangt (Häner, Privatisierung staatlicher Ausgaben [Finanzierungsprivatisierung] unter verfassungsrechtlichen Aspekten, in: ZBl 2001, S. 431;