Dementsprechend hielt auch der Bundesrat auf eine Anfrage von Nationalrat Engelberger (NW) bezüglich Polizeikosten für Demonstrationen im Jahr 2003 fest, dass Veranstalter von Demonstrationen, welche ausserordentliche Sicherheitsdispositionen von Polizeiorganen anfordern – wenn überhaupt – nur bedingt an den daraus entstehenden Kosten beteiligt werden dürfen. Das Recht, zu demonstrieren, dürfe dadurch nicht faktisch verhindert und die Veranstalter nicht von der Organisation einer Demonstration abgeschreckt werden (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern P 12 2 vom 7.5.2013 E. 6a/aa m.H.).