Dies ist etwa der Fall, wenn für die Ausübung eines ideellen Grundrechts hohe Polizeikosten verrechnet werden, welche von den Grundrechtsberechtigten finanziell zwar getragen werden könnten, diese jedoch von der Grundrechtswahrnehmung abhalten (Husmann, a.a.O., S. 152). Dementsprechend hielt auch der Bundesrat auf eine Anfrage von Nationalrat Engelberger (NW) bezüglich Polizeikosten für Demonstrationen im Jahr 2003 fest, dass Veranstalter von Demonstrationen, welche ausserordentliche Sicherheitsdispositionen von Polizeiorganen anfordern – wenn überhaupt – nur bedingt an den daraus entstehenden Kosten beteiligt werden dürfen.