O., S. 119 a.z.F.). Eine Beschränkung hingegen liegt beim sog. 'chilling effect' vor, wenn an die Grundrechtsausübung unverhältnismässig grosse negative Begleiterscheinungen geknüpft werden. Dies ist etwa der Fall, wenn für die Ausübung eines ideellen Grundrechts hohe Polizeikosten verrechnet werden, welche von den Grundrechtsberechtigten finanziell zwar getragen werden könnten, diese jedoch von der Grundrechtswahrnehmung abhalten (Husmann, a.a.O., S. 152).