Die Ausübung von Grundrechten kann durch Abschreckung indirekt beeinträchtigt werden, was zur Beschränkung oder gar Vereitelung derselben führt (Leutert, Polizeikostentragung bei Grossveranstaltungen, Zürich 2005, S. 118 f.). Eine Vereitelung der Grundrechtsausübung liegt vor, wenn der Grundrechtsberechtigte das entsprechende Grundrecht nicht ausüben kann, beispielsweise, wenn für die Ausübung eines ideellen Grundrechts so hohe Polizeikosten in Rechnung gestellt werden, dass die Grundrechtsberechtigten mit durchschnittlicher Finanzkraft aus Kostengründen auf die Grundrechtsausübung verzichten müssen (Leutert, a.a.O., S. 119 a.z.F.).