Diese kommt zur Anwendung sowohl für die Grundrechte der BV als auch der EMRK (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 195). 4.3.3. (…) 5. 5.1. In Anbetracht der Beweggründe, welche zur Gesetzesänderung geführt haben, ist insbesondere die verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung von bedeutendem Gewicht. Eine Kostenüberwälzung richtet sich denn häufig explizit oder implizit gegen grundrechtlich geschützte Aktionen. Betroffen sind insbesondere verfassungsmässig und völkerrechtlich garantierte Grundrechte, namentlich die Versammlungsfreiheit (Art. 22 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV;