Bei der verfassungskonformen Auslegung wird die Norm eines Gesetzes oder einer Verordnung im Licht der Bestimmungen der Verfassung interpretiert. Hieraus folgt, dass kantonales Recht im Einzelfall bei einem Konflikt mit Bundesrecht bundesrechtskonform auszulegen ist, sofern einer kantonalen Vorschrift die Gültigkeit nicht gänzlich abgesprochen werden muss (vgl. Biaggini/Gächter/Kiener [Hrsg.], Staatsrecht, Zürich 2011, S. 108 N 19, S. 362 N 13). Einen Unterfall der verfassungskonformen Auslegung stellt die grundrechtskonforme Auslegung dar. Diese kommt zur Anwendung sowohl für die Grundrechte der BV als auch der EMRK (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl.