Abzustellen ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit den anderen Bestimmungen zukommt. Nach der Rechtsprechung hat das Gericht bei der Auslegung einen pragmatischen Methodenpluralismus zu befolgen, d.h. die einzelnen Auslegungselemente keiner Prioritätsordnung zu unterstellen (statt vieler BGE 131 II 562 E. 3.5, 131 II 697 E. 4.1, 125 II 196 E. 3a). Weiter zu berücksichtigen ist der Grundsatz, dass eine Bestimmung im Zweifelsfall verfassungskonform auszulegen ist. Bei der verfassungskonformen Auslegung wird die Norm eines Gesetzes oder einer Verordnung im Licht der Bestimmungen der Verfassung interpretiert.