Dafür ist eine Auslegung der Bestimmung von § 32 Abs. 2 lit. a aPolG vorzunehmen, welcher die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der vorliegend umstrittenen Gebühr bildet. 4.3.2. Für die Auslegung des Abgaberechts gelten die allgemeinen methodischen Prinzipien (vgl. Locher, Komm. zum DBG, I. Teil, Therwil 2001, Vorbemerkungen N 132 m.w.H.). Demnach bildet Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung der Wortlaut der Bestimmung. Abs. 1 von § 32 aPolG hält fest, dass die Luzerner Polizei Gebühren gemäss den Bestimmungen des Gebührengesetzes (GebG; SRL Nr. 680) erhebt. Ferner lautet die Bestimmung wie folgt: