| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4.3. 4.3.1. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die angestellten Überlegungen zur unentgeltlichen polizeilichen Grundversorgung, welche nun Eingang in die kantonale Gesetzgebung gefunden haben, bereits zu einem früheren Zeitpunkt bzw. im Geltungszeitpunkt des Gesetzes über die Luzerner Polizei [PolG; SRL Nr. 350]) und der Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei (nachfolgend: PolGebVO; SRL Nr. 682) in deren Fassungen bis zum 31. Dezember 2015 (nachfolgend: aPolG bzw. aPolGebVO) zu beachten gewesen wären. Dafür ist eine Auslegung der Bestimmung von § 32 Abs. 2 lit.