{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-265_2016-09-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10546", "Checksum": "cff442e2f35602500f551892a63d9455"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 15 265"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 05.09.2016 7H 15 265"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebühren für den Polizeieinsatz im Zusammenhang mit dem Blue Balls Festival 2014. 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Polizeiliche Massnahmen für Veranstaltungen, welche im Rahmen einer Grundrechtsausübung vorgenommen werden, sind – solange sie dem 'courant normal' entsprechen, also im Bereich der Grundversorgung stattfinden – gestützt auf die Pflicht des Staats zur Wahrung der Sicherheit durch die allgemeinen Steuermittel zu decken, da ansonsten die Gefahr besteht, dass eine Grundrechtsausübung faktisch verunmöglicht wird. | Art. 21 BV, Art. 22 BV; § 32a PolG; § 4 Abs. 5 der Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei. | Kausalabgaben\n\n5.5.\nZusammengefasst ergibt sich, dass polizeiliche Massnahmen für Veranstaltungen, welche im Rahmen einer Grundrechtsausübung vorgenommen werden – solange sie dem 'courant normal' entsprechen, also im Bereich der Grundversorgung stattfinden – gestützt auf die Pflicht des Staats zur Wahrung der Sicherheit durch die allgemeinen Steuermittel zu decken sind, da ansonsten die Gefahr besteht, dass eine Grundrechtsausübung faktisch verunmöglicht wird. Erst wenn ein ausserordentlicher Verwaltungsaufwand notwendig wird, um dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit Rechnung zu tragen, sind die über den 'courant normal' hinausgehenden Kosten im Sinn des Verursacherprinzips auf den Privaten zu überwälzen.\n6.\n6.1.\nDas Blue Balls Festival stellt angesichts der Dauer und der hohen Besucherzahl zweifelsohne eine Grossveranstaltung dar. Grössere Ausschreitungen, welche einen aufwändigen Polizeieinsatz erforderlich gemacht hätten, werden von der Vorinstanz nicht geltend gemacht; diese gibt in der Vernehmlassung an, gemäss dem internen Polizeijournal seien am Blue Balls Festival 2012 über ein Dutzend Straftaten, ein medizinischer Notfall sowie ein Brand, 2013 leicht weniger und 2014 weniger als ein halbes Dutzend solcher Vorfälle registriert worden. Allerdings hätten diese Informationen weder den Anspruch auf Vollständigkeit, noch könne von einer statistischen Signifikanz gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hingegen bestreitet, Kenntnis von solchen Vorfällen zu haben.\nDie Vorinstanz vermag nicht darzutun, ob die Verwirklichung der Delikte zweifelslos auf die Veranstaltung selbst zurückzuführen ist. Die Frage kann mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen indes offen gelassen werden.\n6.2.\nZwar stellt das Festival sowohl örtlich (rund um das Luzerner Seebecken) als auch zeitlich (neun Tage) eine ausgedehnte Veranstaltung dar. Dementsprechend muss davon ausgegangen werden, dass der Veranstalter Zweckveranlasser und zugleich \"Störer\" im Sinn der zitierten Lehre und Rechtsprechung ist. Indessen handelt es sich beim Festival nicht um eine Veranstaltung, welche der allgemeinen Erfahrung nach besondere Polizeieinsätze notwendig macht (wie bspw. politische Kundgebungen bzw. Demonstrationen oder Fussballspiele). Die seitens der Vorinstanz geltend gemachte Zahl an Straftaten ist angesichts der Besucherzahl und der Dauer des Festivals nicht als auffallend hoch zu bezeichnen. Von einer Deliktsrate, welche einen übermässigen Einsatz staatlicher Polizeikräfte erforderlich macht, um einen ordnungsgemässen Ablauf der Veranstaltung sicherzustellen und polizeiwidrige Zustände zu verhindern, kann nicht gesprochen werden. Dementsprechend hat die Vorinstanz am Blue Balls Festival 2014 auch lediglich eine Fusspatrouille bestehend aus zwei Polizisten eingesetzt, um dem Sicherheitsbedürfnis der Besucher des Festivals gerecht zu werden.\n6.3.\nDennoch stellt sich die Frage, ob ein besonderer Aufwand im Sinn von § 32 Abs. 2 lit. a aPolG vorliegt, weil das Blue Balls Festival 2014 über mehrere Tage dauerte und damit – wie zuvor gesagt – zwar nicht vom personellen Aufwand her, stattdessen aber in zeitlicher Hinsicht über eine allgemeine Sicherheitsleistung hinausging.\n6.4.\nDer Regierungsrat hat in der neuen Gesetzgebung den Sockel an unentgeltlich zu erbringenden Polizeieinsatzstunden auf 200 festgelegt und damit zum Ausdruck gebracht, dass der 'courant normal' für sämtliche Veranstaltungen bei 200 Einsatzstunden liegt. Diese 200 Stunden sind stets unentgeltlich zu erbringen, dabei spielt das Verhältnis ideell/kommerziell genau so wenig eine Rolle wie der Grund der Veranstaltung selbst oder – wie vorliegend von Interesse – dessen Dauer. Anders gesagt ist unerheblich, ob die Stunden durch mehrere Polizeikräfte in einer kurzen Dauer oder durch wenige Einsatzkräfte über einen längeren Zeitraum hinweg geleistet werden.\nBei der Festlegung des Ansatzes stützte sich der Regierungsrat auf bestehende Modelle. So erbringt beispielsweise die Polizei bei Spielen des FC St. Gallen oder des FC Zürich 200 unentgeltliche Einsatzstunden. Weitere Clubs haben andere Regelungen zur unentgeltlichen Polizeileistung, namentlich durch die Festlegung eines bestimmten Kostendachs pro Jahr und Club (ausführlich dazu Scheffler, a.a.O., S. 177 f.).\n"}