{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-265_2016-09-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10546", "Checksum": "cff442e2f35602500f551892a63d9455"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 265"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 05.09.2016 7H 15 265"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebühren für den Polizeieinsatz im Zusammenhang mit dem Blue Balls Festival 2014. 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Polizeiliche Massnahmen für Veranstaltungen, welche im Rahmen einer Grundrechtsausübung vorgenommen werden, sind – solange sie dem 'courant normal' entsprechen, also im Bereich der Grundversorgung stattfinden – gestützt auf die Pflicht des Staats zur Wahrung der Sicherheit durch die allgemeinen Steuermittel zu decken, da ansonsten die Gefahr besteht, dass eine Grundrechtsausübung faktisch verunmöglicht wird. | Art. 21 BV, Art. 22 BV; § 32a PolG; § 4 Abs. 5 der Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei. | Kausalabgaben\n\n\n6.3. Dennoch stellt sich die Frage, ob ein besonderer Aufwand im Sinn von § 32 Abs. 2 lit. a aPolG vorliegt, weil das Blue Balls Festival 2014 über mehrere Tage dauerte und damit – wie zuvor gesagt – zwar nicht vom personellen Aufwand her, stattdessen aber in zeitlicher Hinsicht über eine allgemeine Sicherheitsleistung hinausging.\n6.4. Der Regierungsrat hat in der neuen Gesetzgebung den Sockel an unentgeltlich zu erbringenden Polizeieinsatzstunden auf 200 festgelegt und damit zum Ausdruck gebracht, dass der 'courant normal' für sämtliche Veranstaltungen bei 200 Einsatzstunden liegt. Diese 200 Stunden sind stets unentgeltlich zu erbringen, dabei spielt das Verhältnis ideell/kommerziell genau so wenig eine Rolle wie der Grund der Veranstaltung selbst oder – wie vorliegend von Interesse – dessen Dauer. Anders gesagt ist unerheblich, ob die Stunden durch mehrere Polizeikräfte in einer kurzen Dauer oder durch wenige Einsatzkräfte über einen längeren Zeitraum hinweg geleistet werden.\nBei der Festlegung des Ansatzes stützte sich der Regierungsrat auf bestehende Modelle. So erbringt beispielsweise die Polizei bei Spielen des FC St. Gallen oder des FC Zürich 200 unentgeltliche Einsatzstunden. Weitere Clubs haben andere Regelungen zur unentgeltlichen Polizeileistung, namentlich durch die Festlegung eines bestimmten Kostendachs pro Jahr und Club (ausführlich dazu Scheffler, a.a.O., S. 177 f.).\n6.5. Die Regelung hatte indessen zurzeit des Blue Balls Festivals 2014 in Luzern noch keine Geltung, ist allerdings mit Blick auf die – zumindest für Fussball- und Eishockeyspiele – bestehende schweizweite Praxis betreffend unentgeltliche Polizeileistung sowie der zitierten Lehre für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts analog beizuziehen. Der Einsatz am Blue Balls Festival liegt mit 132 Einsatzstunden deutlich unter der Grenze von 200 Stunden, was dafür spricht, dass sich das Blue Balls Festival 2014 trotz des Umstands, dass dieses an mehreren Tagen durchgeführt wurde, im Rahmen des üblichen und unentgeltlich zu erbringenden Polizeikostenaufwands befand. Ob indessen auch für den vorliegenden Fall von 200 unentgeltlichen Einsatzstunden ausgegangen werden kann oder ob der Ansatz tiefer (oder gar höher) anzusetzen ist, kann letztlich offen bleiben. Denn die Würdigung des konkreten Einzelfalls führt ohnehin zum Ergebnis, dass das Blue Balls Festival 2014 keinen übermässigen Aufwand erforderlich machte bzw. ein unentgeltlich zu erbringendes Mass nicht überschritten wurde.\n6.6. Vor diesem Hintergrund sind die Aufwendungen für den Polizeieinsatz am Blue Balls Festival 2014 mit Blick auf den Sicherheitsaufwand einer Grossveranstaltung im sehr tiefen Bereich anzusiedeln. Polizeiliche Dienstleistungen, die über ein normales, mit Bezug auf die Grundrechtsausübung ohnehin zu leistendes Mass hinausgingen und damit einen ausserordentlich hohen Aufwand bedeuten würden, um die Sicherheit des Einzelnen zu gewährleisten, sind nicht gegeben. M.a.W. handelte es sich beim Festival um eine Grundrechtsausübung durch den Beschwerdeführer, welche zwar einen polizeilichen Einsatz notwendig machte. Dieser entsprach jedoch einem Verwaltungsaufwand, der im Interesse der Allgemeinheit ausgeführt wurde und folglich den 'courant normal' nicht überschritten hat. Solche Einsätze haben gemäss dem Gesagten im Rahmen der polizeilichen Grundversorgung grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen.\nIm Ergebnis ergibt die Auslegung von § 32 Abs. 2 lit. a aPolG, dass der Polizeieinsatz am Blue Balls Festival 2014 keine aufwändigen Massnahmen erforderlich machte. Er erfolgte im Rahmen der unentgeltlichen Grundversorgung. Der Tatbestand der \"Aufwendungen bei Grossveranstaltungen, die einen aufwendigen Ordnungsdienst, Verkehrsmassnahmen oder Polizei erfordern\" ist somit im Licht der verfassungskonformen Auslegung trotz klarem Wortlaut nicht erfüllt. Die Erhebung von Gebühren erweist sich als nicht gesetzmässig. |"}