{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-265_2016-09-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10546", "Checksum": "cff442e2f35602500f551892a63d9455"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 265"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 05.09.2016 7H 15 265"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebühren für den Polizeieinsatz im Zusammenhang mit dem Blue Balls Festival 2014. Polizeiliche Massnahmen für Veranstaltungen, welche im Rahmen einer Grundrechtsausübung vorgenommen werden, sind – solange sie dem 'courant normal' entsprechen, also im Bereich der Grundversorgung stattfinden – gestützt auf die Pflicht des Staats zur Wahrung der Sicherheit durch die allgemeinen Steuermittel zu decken, da ansonsten die Gefahr besteht, dass eine Grundrechtsausübung faktisch verunmöglicht wird. | Art. 21 BV, Art. 22 BV; § 32a PolG; § 4 Abs. 5 der Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei. | Kausalabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:19", "Checksum": "502b32392c4f640f4dd15ab7aba7d50f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 05.09.2016 7H 15 265\nRegeste:\nGebühren für den Polizeieinsatz im Zusammenhang mit dem Blue Balls Festival 2014. Polizeiliche Massnahmen für Veranstaltungen, welche im Rahmen einer Grundrechtsausübung vorgenommen werden, sind – solange sie dem 'courant normal' entsprechen, also im Bereich der Grundversorgung stattfinden – gestützt auf die Pflicht des Staats zur Wahrung der Sicherheit durch die allgemeinen Steuermittel zu decken, da ansonsten die Gefahr besteht, dass eine Grundrechtsausübung faktisch verunmöglicht wird. | Art. 21 BV, Art. 22 BV; § 32a PolG; § 4 Abs. 5 der Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei. | Kausalabgaben\n\n\n5.4. Im Urteil 2P.87/2006 vom 14. Februar 2007 wies das Bundesgericht eine Beschwerde der Veranstalter betreffend Gebühren in der Höhe von Fr. 56'000.-- für den Einsatz der Kantonspolizei Basel-Stadt an einem Konzert ab. Die pauschalisierte Gebühr wurde als rechtmässig beurteilt, weil sie klar unter dem tatsächlichen Aufwand von Fr. 156'393.-- lag.\nIm Urteil 5A.45/2007 vom 6. Dezember 2007, in welchem es um den Polizeieinsatz an einem Fussballspiel ging, hielt das Gericht im Wesentlichen fest, dass nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften der Veranstalter als Verursacher bzw. Störer für den dem Staat erwachsenen Aufwand herangezogen werden könne, wenn die Durchführung einer Grossveranstaltung den besonderen Einsatz staatlicher Polizeikräfte notwendig mache, damit ein ordnungsgemässer Ablauf der Veranstaltung sichergestellt und polizeiwidrige Zustände verhindert werden können (E. 5.2.3).\nIm Urteil BGE 135 I 130 schützte das Bundesgericht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle eine Regelung des Kantons Neuenburg, nach welcher Fussball- und Eishockeyclubs gestützt auf eine kantonale Verordnung 80 % der effektiven Kosten der Polizei übernehmen müssen, wobei gemäss gleicher Verordnung diese Kostenbeteiligung auf 60 % reduzierbar ist, falls die Vereine Massnahmen gegen Ausschreitungen ergreifen. Der Entscheid macht klar, dass Abgaben mit nicht-prohibitivem Charakter für Polizeieinsätze im Rahmen von derartigen Sportanlässen aus grundrechtlicher Sicht, d.h. mit Blick auf die Wirtschaftsfreiheit und Rechtsgleichheit, zulässig sind (vgl. Karl-Marc Wyss, a.a.O., S. 74).\nDas Luzerner Verwaltungsgericht hat sich im Urteil P 12 2 – ebenfalls ein abstraktes Normenkontrollverfahren – bereits mit der aPolGebVO auseinandergesetzt und dabei festgestellt, dass sich in der Tat ein Abschreckungseffekt einstelle, wenn mit Blick auf die Rechtslage im Zuge der Ausübung des Grundrechts mit derart hohen Kosten gerechnet werden müsse, dass der Grundrechtsberechtigte aus Kostengründen auf die Grundrechtsausübung verzichten würde. Die zu überbindenden Verwaltungsgebühren bei politischen Veranstaltungen, die ihrerseits den Grundrechtsschutz geniessen, seien im Ansatz heikel und können nur soweit Bestand haben, als sie (u.a.) hinsichtlich der Höhe der Gebühr den Anforderungen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes genügen (E. 6a/bb).\n5.5. Zusammengefasst ergibt sich, dass polizeiliche Massnahmen für Veranstaltungen, welche im Rahmen einer Grundrechtsausübung vorgenommen werden – solange sie dem 'courant normal' entsprechen, also im Bereich der Grundversorgung stattfinden – gestützt auf die Pflicht des Staats zur Wahrung der Sicherheit durch die allgemeinen Steuermittel zu decken sind, da ansonsten die Gefahr besteht, dass eine Grundrechtsausübung faktisch verunmöglicht wird. Erst wenn ein ausserordentlicher Verwaltungsaufwand notwendig wird, um dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit Rechnung zu tragen, sind die über den 'courant normal' hinausgehenden Kosten im Sinn des Verursacherprinzips auf den Privaten zu überwälzen.\n6. 6.1. Das Blue Balls Festival stellt angesichts der Dauer und der hohen Besucherzahl zweifelsohne eine Grossveranstaltung dar. Grössere Ausschreitungen, welche einen aufwändigen Polizeieinsatz erforderlich gemacht hätten, werden von der Vorinstanz nicht geltend gemacht; diese gibt in der Vernehmlassung an, gemäss dem internen Polizeijournal seien am Blue Balls Festival 2012 über ein Dutzend Straftaten, ein medizinischer Notfall sowie ein Brand, 2013 leicht weniger und 2014 weniger als ein halbes Dutzend solcher Vorfälle registriert worden. Allerdings hätten diese Informationen weder den Anspruch auf Vollständigkeit, noch könne von einer statistischen Signifikanz gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hingegen bestreitet, Kenntnis von solchen Vorfällen zu haben.\nDie Vorinstanz vermag nicht darzutun, ob die Verwirklichung der Delikte zweifelslos auf die Veranstaltung selbst zurückzuführen ist. Die Frage kann mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen indes offen gelassen werden.\n6.2. Zwar stellt das Festival sowohl örtlich (rund um das Luzerner Seebecken) als auch zeitlich (neun Tage) eine ausgedehnte Veranstaltung dar. Dementsprechend muss davon ausgegangen werden, dass der Veranstalter Zweckveranlasser und zugleich \"Störer\" im Sinn der zitierten Lehre und Rechtsprechung ist. Indessen handelt es sich beim Festival nicht um eine Veranstaltung, welche der allgemeinen Erfahrung nach besondere Polizeieinsätze notwendig macht (wie bspw. politische Kundgebungen bzw. Demonstrationen oder Fussballspiele). Die seitens der Vorinstanz geltend gemachte Zahl an Straftaten ist angesichts der Besucherzahl und der Dauer des Festivals nicht als auffallend hoch zu bezeichnen. Von einer Deliktsrate, welche einen übermässigen Einsatz staatlicher Polizeikräfte erforderlich macht, um einen ordnungsgemässen Ablauf der Veranstaltung sicherzustellen und polizeiwidrige Zustände zu verhindern, kann nicht gesprochen werden. Dementsprechend hat die Vorinstanz am Blue Balls Festival 2014 auch lediglich eine Fusspatrouille bestehend aus zwei Polizisten eingesetzt, um dem Sicherheitsbedürfnis der Besucher des Festivals gerecht zu werden."}