{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-265_2016-09-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10546", "Checksum": "cff442e2f35602500f551892a63d9455"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 265"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 05.09.2016 7H 15 265"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebühren für den Polizeieinsatz im Zusammenhang mit dem Blue Balls Festival 2014. 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Polizeiliche Massnahmen für Veranstaltungen, welche im Rahmen einer Grundrechtsausübung vorgenommen werden, sind – solange sie dem 'courant normal' entsprechen, also im Bereich der Grundversorgung stattfinden – gestützt auf die Pflicht des Staats zur Wahrung der Sicherheit durch die allgemeinen Steuermittel zu decken, da ansonsten die Gefahr besteht, dass eine Grundrechtsausübung faktisch verunmöglicht wird. | Art. 21 BV, Art. 22 BV; § 32a PolG; § 4 Abs. 5 der Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei. | Kausalabgaben\n\n\nDie Ausübung von Grundrechten kann durch Abschreckung indirekt beeinträchtigt werden, was zur Beschränkung oder gar Vereitelung derselben führt (Leutert, Polizeikostentragung bei Grossveranstaltungen, Zürich 2005, S. 118 f.). Eine Vereitelung der Grundrechtsausübung liegt vor, wenn der Grundrechtsberechtigte das entsprechende Grundrecht nicht ausüben kann, beispielsweise, wenn für die Ausübung eines ideellen Grundrechts so hohe Polizeikosten in Rechnung gestellt werden, dass die Grundrechtsberechtigten mit durchschnittlicher Finanzkraft aus Kostengründen auf die Grundrechtsausübung verzichten müssen (Leutert, a.a.O., S. 119 a.z.F.). Eine Beschränkung hingegen liegt beim sog. 'chilling effect' vor, wenn an die Grundrechtsausübung unverhältnismässig grosse negative Begleiterscheinungen geknüpft werden. Dies ist etwa der Fall, wenn für die Ausübung eines ideellen Grundrechts hohe Polizeikosten verrechnet werden, welche von den Grundrechtsberechtigten finanziell zwar getragen werden könnten, diese jedoch von der Grundrechtswahrnehmung abhalten (Husmann, a.a.O., S. 152). Dementsprechend hielt auch der Bundesrat auf eine Anfrage von Nationalrat Engelberger (NW) bezüglich Polizeikosten für Demonstrationen im Jahr 2003 fest, dass Veranstalter von Demonstrationen, welche ausserordentliche Sicherheitsdispositionen von Polizeiorganen anfordern – wenn überhaupt – nur bedingt an den daraus entstehenden Kosten beteiligt werden dürfen. Das Recht, zu demonstrieren, dürfe dadurch nicht faktisch verhindert und die Veranstalter nicht von der Organisation einer Demonstration abgeschreckt werden (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern P 12 2 vom 7.5.2013 E. 6a/aa m.H.).\n5.2. Das Blue Balls Festival ist ein alljährlich im Juli stattfindendes Musikfestival mit Open-Air-Konzerten um das Luzerner Seebecken sowie Konzerten im Kultur- und Kongresszentrum Luzern und im Hotel Schweizerhof, welches über neun Tage andauert. Die Besucherzahl liegt seit dem Jahr 2006 bei jährlich rund 100'000 Besuchern (LUSTAT Jahrbuch 2015, S. 354).\nBezüglich Grundrechte ist beim Blue Balls Festival damit zum einen an die Versammlungsfreiheit zu denken (Art. 22 BV). Diese schützt verschiedenste Formen des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation mit einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden, -äussernden oder -austauschenden Zweck ganz generell kommunikativer Art (vgl. Errass, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 22 BV N 9 ff.). Zum andern steht die Kunstfreiheit im Fokus, welche – vorliegend relevant – insbesondere auch die Vermittler von Kunst schützt (Art. 21 BV; vgl. Meyer/Hafner, a.a.O., Art. 21 BV N 6). Damit handelt es sich bei der Durchführung des Blue Balls Festivals ohne Weiteres um die Ausübung von Grundrechten.\n5.3. Die Grenze der zulässigen Polizeikostenüberwälzung liegt dort, wo die Verfassung das Gemeinlastprinzip und damit die Finanzierung aus den allgemeinen Steuermitteln verlangt (Häner, Privatisierung staatlicher Ausgaben [Finanzierungsprivatisierung] unter verfassungsrechtlichen Aspekten, in: ZBl 2001, S. 431; Karl-Marc Wyss, Sicherheitskosten bei Fussball- und Eishockeyspielen: - Eine Studie zu den Kostentragungspflichten am Beispiel der Stadt Bern, in: BVR 2011 S. 65).\nPolizeimassnahmen, die im Interesse der Allgemeinheit ausgeführt werden und im Rahmen und im Ausmass der polizeilichen Grundversorgung erfolgen (sog. 'courant normal'), sollten – wie grundsätzlich alle behördlichen Massnahmen zugunsten der Allgemeinheit – gebührenfrei erbracht werden (Leutert, a.a.O., S. 129 m.H.; Karl-Marc Wyss, a.a.O., S. 69). Die innere Sicherheit ist ein öffentliches Gut, an dessen Konsum mehrere unabhängige Personen gleichzeitig teilhaben können und es ist die Aufgabe des Staats, im Sinn seines Auftrags zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung einen Grundstock an polizeilichen Leistungen als service public über allgemeine Steuermittel bereitzustellen (Scheffler, Die Überwälzung von polizeilichen Sicherheitskosten anlässlich von Fussballspielen am Beispiel der \"Lex Arena\" der Stadt St. Gallen, in: Sicherheit & Recht 2011, S. 175 m.H.). Die Überwälzung von Polizeikosten auf den \"Verursacher\" führt dazu, dass nicht mehr der Staat die polizeiliche Grundversorgung im Bereich der öffentlichen Sicherheit zu verantworten hat, sondern der \"Störer\" als Teil der Gemeinschaft (vgl. Husmann, a.a.O., S. 156). Es können keine Gebühren bei Leistungen erhoben werden, die für den Staat oder den Einzelnen existenziell sind bzw. kann es nicht angehen, dass die Polizei nur dann Hilfe leistet, wenn gewissermassen eine Schutzgebühr bezahlt wird. In diesem Bereich ist es erforderlich, dass das öffentliche Gut der Sicherheit allen in gleichem Masse zugänglich ist (Häner, a.a.O., S. 434). Die Kontrollgebühr zum Schutz der Polizeigüter (öffentliche Sicherheit und Gesundheit, Ruhe und Ordnung etc.) wird nur als zulässig betrachtet, wenn sie den üblichen Verwaltungsaufwand übersteigt (Häner, a.a.O., S. 434; vgl. zum Ganzen Karl-Marc Wyss, a.a.O., in: BVR 2011, S. 68)."}