{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-265_2016-09-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10546", "Checksum": "cff442e2f35602500f551892a63d9455"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 265"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 05.09.2016 7H 15 265"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebühren für den Polizeieinsatz im Zusammenhang mit dem Blue Balls Festival 2014. 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Polizeiliche Massnahmen für Veranstaltungen, welche im Rahmen einer Grundrechtsausübung vorgenommen werden, sind – solange sie dem 'courant normal' entsprechen, also im Bereich der Grundversorgung stattfinden – gestützt auf die Pflicht des Staats zur Wahrung der Sicherheit durch die allgemeinen Steuermittel zu decken, da ansonsten die Gefahr besteht, dass eine Grundrechtsausübung faktisch verunmöglicht wird. | Art. 21 BV, Art. 22 BV; § 32a PolG; § 4 Abs. 5 der Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei. | Kausalabgaben\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 4. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Kausalabgaben |\n| Entscheiddatum: | 05.09.2016 |\n| Fallnummer: | 7H 15 265 |\n| LGVE: | |\n| Gesetzesartikel: | Art. 21 BV, Art. 22 BV; § 32a PolG; § 4 Abs. 5 der Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei. |\n| Leitsatz: | Gebühren für den Polizeieinsatz im Zusammenhang mit dem Blue Balls Festival 2014. Polizeiliche Massnahmen für Veranstaltungen, welche im Rahmen einer Grundrechtsausübung vorgenommen werden, sind – solange sie dem 'courant normal' entsprechen, also im Bereich der Grundversorgung stattfinden – gestützt auf die Pflicht des Staats zur Wahrung der Sicherheit durch die allgemeinen Steuermittel zu decken, da ansonsten die Gefahr besteht, dass eine Grundrechtsausübung faktisch verunmöglicht wird. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4.3. 4.3.1. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die angestellten Überlegungen zur unentgeltlichen polizeilichen Grundversorgung, welche nun Eingang in die kantonale Gesetzgebung gefunden haben, bereits zu einem früheren Zeitpunkt bzw. im Geltungszeitpunkt des Gesetzes über die Luzerner Polizei [PolG; SRL Nr. 350]) und der Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei (nachfolgend: PolGebVO; SRL Nr. 682) in deren Fassungen bis zum 31. Dezember 2015 (nachfolgend: aPolG bzw. aPolGebVO) zu beachten gewesen wären. Dafür ist eine Auslegung der Bestimmung von § 32 Abs. 2 lit. a aPolG vorzunehmen, welcher die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der vorliegend umstrittenen Gebühr bildet.\n4.3.2. Für die Auslegung des Abgaberechts gelten die allgemeinen methodischen Prinzipien (vgl. Locher, Komm. zum DBG, I. Teil, Therwil 2001, Vorbemerkungen N 132 m.w.H.). Demnach bildet Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung der Wortlaut der Bestimmung. Abs. 1 von § 32 aPolG hält fest, dass die Luzerner Polizei Gebühren gemäss den Bestimmungen des Gebührengesetzes (GebG; SRL Nr. 680) erhebt. Ferner lautet die Bestimmung wie folgt: \"Insbesondere kann sie a. für ihre Aufwendungen, die einen aufwendigen Ordnungsdienst, Verkehrsmassnahmen oder Polizeischutz erfordern, von den Veranstalterinnen und Veranstaltern eine Gebühr erheben …\" (§ 32 Abs. 2 lit. a aPolG).\nIst der Text nicht hinreichend klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Abzustellen ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit den anderen Bestimmungen zukommt. Nach der Rechtsprechung hat das Gericht bei der Auslegung einen pragmatischen Methodenpluralismus zu befolgen, d.h. die einzelnen Auslegungselemente keiner Prioritätsordnung zu unterstellen (statt vieler BGE 131 II 562 E. 3.5, 131 II 697 E. 4.1, 125 II 196 E. 3a). Weiter zu berücksichtigen ist der Grundsatz, dass eine Bestimmung im Zweifelsfall verfassungskonform auszulegen ist. Bei der verfassungskonformen Auslegung wird die Norm eines Gesetzes oder einer Verordnung im Licht der Bestimmungen der Verfassung interpretiert. Hieraus folgt, dass kantonales Recht im Einzelfall bei einem Konflikt mit Bundesrecht bundesrechtskonform auszulegen ist, sofern einer kantonalen Vorschrift die Gültigkeit nicht gänzlich abgesprochen werden muss (vgl. Biaggini/Gächter/Kiener [Hrsg.], Staatsrecht, Zürich 2011, S. 108 N 19, S. 362 N 13). Einen Unterfall der verfassungskonformen Auslegung stellt die grundrechtskonforme Auslegung dar. Diese kommt zur Anwendung sowohl für die Grundrechte der BV als auch der EMRK (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 195).\n4.3.3. (…)\n5. 5.1. In Anbetracht der Beweggründe, welche zur Gesetzesänderung geführt haben, ist insbesondere die verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung von bedeutendem Gewicht. Eine Kostenüberwälzung richtet sich denn häufig explizit oder implizit gegen grundrechtlich geschützte Aktionen. Betroffen sind insbesondere verfassungsmässig und völkerrechtlich garantierte Grundrechte, namentlich die Versammlungsfreiheit (Art. 22 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 11 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; Art. 21 des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]) oder die Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV; Art. 11 EMRK; Art. 22 UNO-Pakt II). Diese Grundrechte bezwecken den Schutz grundlegender individueller Freiheitsräume und sollen damit Rahmenbedingungen für einen öffentlichen Diskurs schaffen (vgl. Husmann, Demokratiefeindliche Polizeikostenüberwälzung, in: Sicherheit & Recht 2015, S. 151)."}