Für die Zulässigkeit eines Hochwasserdurchlassbauwerks kann nicht verlangt werden, dass für die Hochwasserentlastung (zweiter Stufe) separate Einlauf- und Durchlassbauwerke erstellt werden, dies namentlich aus Gründen der Verhältnismässigkeit. Wo ein einziges Durchlassbauwerk besteht, als Teil der ersten Stufe der Hochwasserentlastung des Fliessgewässers, ist dies aus technischen Gründen stets mit der Eindolung des Gewässers verbunden. 7.7. Nach dem Gesagten stellt auch das Durchlassbauwerk des geplanten Hochwasserrückhaltebeckens einen Hochwasserentlastungskanal im Sinn von Art. 38 Abs. 2 lit. a GSchG dar.