Aufgrund des Zwecks von Hochwasserrückhaltebecken geht es nicht an, wenn als Hochwasserentlastungskanal im Sinn von Art. 38 Abs. 2 lit. a GSchG nur solche Hochwasserentlastungsbauwerke gälten, die mit einem Einlaufbauwerk einzig für Hochwasser ("Überfall") und einem separaten anschliessenden Kanal, d.h. einem vom Auslassbauwerk für den Abfluss bei Normalwasser (Grundablass) getrennten Hochwasserdurchlass, ausgestattet sind. Vielmehr sind darunter bei Hochwasserrückhaltebecken auch Hochwasserentlastungskanäle im weiteren Sinn zu verstehen, nämlich das Auslass- bzw. Durchlassbauwerk allgemein, welches gerade als erste Stufe der gesamten Hochwasserentlastung für das Fliessgewässer dient.