Zu diesem Zweck müssen Stauanlagen mindestens über einen ausreichend dimensionierten Grundablass oder eine ausreichend dimensionierte Tiefschütze verfügen (Satz 2). Bei Rückhaltebecken kann auf den Einbau von Grundablässen und Tiefschützen verzichtet werden (Art. 5 Abs. 3 Satz 3 StAG i.V.m. Art. 5 der Stauanlagenverordnung [StAV; SR 721.101.1]; Botschaft, in: BBl 2006 6041). 7.6. 7.6.1. Vorliegend ist ein Durchlassbauwerk vorgesehen, das ein 6 m langes Einlaufbauwerk, einen rund 50 m langen Grundablass, bestehend aus einem Kanal mit Stahlbetonfertigteilrohr-Segmenten von einem Durchmesser von 1'500 mm, sowie ein Auslaufbark mit rund 9 m langem Tosbecken umfasst.