Die Ableitung erfolgt in der Regel durch spezielle Entlastungsorgane. Nur wenn der Stauraum allfällige Hochwasser in jedem Fall aufzunehmen vermag, kann auf eine spezielle Hochwasserentlastung verzichtet werden (Botschaft, in: BBl 2006 6051). Die Stauanlagen müssen zur Vornahme von Kontroll- und Unterhaltsarbeiten entleert und der Stausee muss bei drohender Gefahr abgesenkt werden können (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 StAG). Zu diesem Zweck müssen Stauanlagen mindestens über einen ausreichend dimensionierten Grundablass oder eine ausreichend dimensionierte Tiefschütze verfügen (Satz 2).