Dabei gelten als Stauanlagen auch Bauwerke für den Rückhalt von Geschiebe, Eis und Schnee oder für den kurzfristigen Rückhalt von Wasser (Rückhaltebecken; Satz 2). Aus der Botschaft zum StAG geht hervor, dass derartige Rückhaltebecken zu den Stauanlagen zählen, auch wenn sie in der Regel nicht gefüllt sind (Botschaft zum Bundesgesetz über die Stauanlagen vom 9.6.2006, in: BBl 2006 6049). Hochwasser müssen bei vollem Becken sicher abgeleitet werden können (Art. 5 Abs. 4 StAG). Die Ableitung erfolgt in der Regel durch spezielle Entlastungsorgane.