Bei der Auslegung der Bestimmung von Art. 38 Abs. 2 GSchG und des Begriffs des Hochwasserentlastungskanals ist zunächst festzuhalten, dass der Wortlaut des Gesetzes nur bei kleinen Entwässerungsgräben eine bloss zeitweise Wasserführung verlangt (lit. d). Für die systematische und teleologische Auslegung ist auch das Bundesgesetz über die Stauanlagen (StAG; SR 721.101) heranzuziehen. Gemäss Definition von Art. 3 Abs. 1 StAG sind Stauanlagen Einrichtungen zum Aufstau oder zur Speicherung von Wasser oder Schlamm (Satz 1). Dabei gelten als Stauanlagen auch Bauwerke für den Rückhalt von Geschiebe, Eis und Schnee oder für den kurzfristigen Rückhalt von Wasser (Rückhaltebecken; Satz 2).