38 GSchG N 14, mit Hinweisen). Zwar hat die kantonale Rechtsprechung zumindest in einem publizierten Entscheid das Vorliegen eines Hochwasserkanals unter solchen Umständen verneint (vgl. Entscheid des Regierungsrats des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 26.5.1999 E. 3b, AR GVP 10/1998 Nr. 1332). Jedoch ist dieser Schluss nicht zwingend, zumal es im genannten Entscheid um die Bewilligung der Offenlegung – und nicht der Eindolung – eines Gewässers ging. Bei der Auslegung der Bestimmung von Art.