Eine Ausnahmebewilligung kann nur erteilt werden, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung die für eine offene Wasserführung sprechenden Gründe als weniger gewichtig erweisen als die Gründe für eine Eindolung (BGer-Urteil 1A.140/1995 vom 26.2.1996 E. 4a, in: ZBl 1997 S. 322). Vorliegend soll die bestehende, rund 27 m lange Eindolung des Z-Bachs im Bereich des Wasserbauprojekts durch eine nach Osten verlegte und um 23 m längere Eindolung, gemäss Vorinstanz ein Hochwasserentlastungskanal von 50 m Länge, ersetzt werden.