Gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer grundsätzlich nicht überdeckt oder eingedolt werden. Jedoch kann die Behörde gemäss Art. 38 Abs. 2 GSchG Ausnahmen bewilligen in bestimmten Fällen, nämlich für Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle (lit. a), Verkehrsübergänge (lit. b), Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege (lit. c), kleine Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung (lit. d) sowie den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt (lit.