| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Angefochten war ein Entscheid des Regierungsrats des Kantons Luzern, worin dieser ein Wasserbauprojekt für den Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens bewilligte und dabei unter anderem eine Ausnahmebewilligung für das Überdecken oder Eindolen eines Gewässers erteilte. Aus den Erwägungen: 7. 7.1. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Ausnahmebewilligung für das Überdecken oder Eindolen des Z-Bachs nach Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) zu Recht erteilt wurde, dies aus nachstehenden Gründen. Gemäss Art.