{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-253_2017-01-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10566", "Checksum": "d4b4977b482bc3cf188c3aa2b1adcb4f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 253"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.01.2017 7H 15 253"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Als Hochwasserentlastungskanal im Sinn von Art. 38 Abs. 2 lit. a GSchG gilt bei Hochwasserrückhaltebecken das Auslass- bzw. 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Die Ableitung erfolgt in der Regel durch spezielle Entlastungsorgane. Nur wenn der Stauraum allfällige Hochwasser in jedem Fall aufzunehmen vermag, kann auf eine spezielle Hochwasserentlastung verzichtet werden (Botschaft, in: BBl 2006 6051). Die Stauanlagen müssen zur Vornahme von Kontroll- und Unterhaltsarbeiten entleert und der Stausee muss bei drohender Gefahr abgesenkt werden können (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 StAG). Zu diesem Zweck müssen Stauanlagen mindestens über einen ausreichend dimensionierten Grundablass oder eine ausreichend dimensionierte Tiefschütze verfügen (Satz 2). Bei Rückhaltebecken kann auf den Einbau von Grundablässen und Tiefschützen verzichtet werden (Art. 5 Abs. 3 Satz 3 StAG i.V.m. Art. 5 der Stauanlagenverordnung [StAV; SR 721.101.1]; Botschaft, in: BBl 2006 6041). 7.6. 7.6.1. Vorliegend ist ein Durchlassbauwerk vorgesehen, das ein 6 m langes Einlaufbauwerk, einen rund 50 m langen Grundablass, bestehend aus einem Kanal mit Stahlbetonfertigteilrohr-Segmenten von einem Durchmesser von 1'500 mm, sowie ein Auslaufbark mit rund 9 m langem Tosbecken umfasst. 7.6.2. Bei einem Hochwasserrückhaltebecken fliesst im Normalfall der Bach oder Fluss ungehindert durch das Durchlassbauwerk des Rückhaltedamms. Übersteigt bei Hochwasser der Zufluss in das Rückhaltebecken die Durchlasskapazität, beginnt der Einstau im Becken. Der Abfluss des Gewässers wird, gezielt auf eine für das untenliegende Gebiet verträgliche Wassermenge, reduziert und die Hochwasserspitze kann gekappt werden. Bei abklingendem Hochwasser entleert sich das Becken wieder. Bei Vollstau (vollständig gefülltes Becken) entspricht der Abfluss dem Bemessungshochwasser für die Unterlieger. Übersteigt das Zuflussvolumen den Inhalt des Beckens, tritt die Hochwasserentlastung in Betrieb (Beschreibung gemäss Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau). 7.6.3. Im vorliegenden Fall soll bei einem stärkeren Hochwasser als HQ100 (100-jährliches Hochwasserereignis) zur Entlastung zunächst die rechte Dammseite überströmt werden (ab HQ100 bis HQ300), darauf (ab HQ300) der gesamte Damm. Alternativ wäre es technisch möglich, ein separates Einlaufbauwerk einzig für Hochwasser (\"Überfall\") vorzusehen. In der Regel mündet ein solches bei einem Hochwasserrückhaltebecken mit Durchlassbauwerk in das allgemeine Auslassbauwerk des Grundablasses (vgl. zum Ganzen: Kämpf, Dem Hochwasser die Spitze nehmen, Umwelt Aargau Nr. 51 [Februar 2011] S. 11; Müller, Die Hochwasserrückhaltebecken der Schweiz, eine Übersicht unter besonderer Berücksichtigung der Auslassbauwerke, Mitteilungen der Versuchsanstalt für Wasserbau, Hydrologie und Glaziologie der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich Nr. 102, Zürich 1990, S. 52 ff.). Aufgrund des Zwecks von Hochwasserrückhaltebecken geht es nicht an, wenn als Hochwasserentlastungskanal im Sinn von Art. 38 Abs. 2 lit. a GSchG nur solche Hochwasserentlastungsbauwerke gälten, die mit einem Einlaufbauwerk einzig für Hochwasser (\"Überfall\") und einem separaten anschliessenden Kanal, d.h. einem vom Auslassbauwerk für den Abfluss bei Normalwasser (Grundablass) getrennten Hochwasserdurchlass, ausgestattet sind. Vielmehr sind darunter bei Hochwasserrückhaltebecken auch Hochwasserentlastungskanäle im weiteren Sinn zu verstehen, nämlich das Auslass- bzw. Durchlassbauwerk allgemein, welches gerade als erste Stufe der gesamten Hochwasserentlastung für das Fliessgewässer dient. Für die Zulässigkeit eines Hochwasserdurchlassbauwerks kann nicht verlangt werden, dass für die Hochwasserentlastung (zweiter Stufe) separate Einlauf- und Durchlassbauwerke erstellt werden, dies namentlich aus Gründen der Verhältnismässigkeit. Wo ein einziges Durchlassbauwerk besteht, als Teil der ersten Stufe der Hochwasserentlastung des Fliessgewässers, ist dies aus technischen Gründen stets mit der Eindolung des Gewässers verbunden. 7.7. Nach dem Gesagten stellt auch das Durchlassbauwerk des geplanten Hochwasserrückhaltebeckens einen Hochwasserentlastungskanal im Sinn von Art. 38 Abs. 2 lit. a GSchG dar. Dies rechtfertigt es im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung, für die Eindolung des Gewässers auf der betreffenden Länge eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Gründe, die für eine offene Wasserführung in diesem Bereich sprächen, sind nicht ersichtlich. |"}