{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-253_2017-01-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10566", "Checksum": "d4b4977b482bc3cf188c3aa2b1adcb4f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 253"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.01.2017 7H 15 253"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Als Hochwasserentlastungskanal im Sinn von Art. 38 Abs. 2 lit. a GSchG gilt bei Hochwasserrückhaltebecken das Auslass- bzw. 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Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Gewässerschutz |\n| Entscheiddatum: | 09.01.2017 |\n| Fallnummer: | 7H 15 253 |\n| LGVE: | |\n| Gesetzesartikel: | Art. 38 Abs. 1 GSchG, Art. 38 Abs. 2 GSchG; Art. 3 Abs. 1 StAG, Art. 5 Abs. 3 StAG, Art. 5 Abs. 4 StAG; Art. 5 StAV. |\n| Leitsatz: | Als Hochwasserentlastungskanal im Sinn von Art. 38 Abs. 2 lit. a GSchG gilt bei Hochwasserrückhaltebecken das Auslass- bzw. Durchlassbauwerk allgemein, welches insgesamt der Hochwasserentlastung für das Fliessgewässer dient (E. 7). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Angefochten war ein Entscheid des Regierungsrats des Kantons Luzern, worin dieser ein Wasserbauprojekt für den Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens bewilligte und dabei unter anderem eine Ausnahmebewilligung für das Überdecken oder Eindolen eines Gewässers erteilte.\nAus den Erwägungen:\n7. 7.1. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Ausnahmebewilligung für das Überdecken oder Eindolen des Z-Bachs nach Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) zu Recht erteilt wurde, dies aus nachstehenden Gründen. Gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer grundsätzlich nicht überdeckt oder eingedolt werden. Jedoch kann die Behörde gemäss Art. 38 Abs. 2 GSchG Ausnahmen bewilligen in bestimmten Fällen, nämlich für Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle (lit. a), Verkehrsübergänge (lit. b), Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege (lit. c), kleine Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung (lit. d) sowie den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt (lit. e). Eine Ausnahmebewilligung kann nur erteilt werden, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung die für eine offene Wasserführung sprechenden Gründe als weniger gewichtig erweisen als die Gründe für eine Eindolung (BGer-Urteil 1A.140/1995 vom 26.2.1996 E. 4a, in: ZBl 1997 S. 322). Vorliegend soll die bestehende, rund 27 m lange Eindolung des Z-Bachs im Bereich des Wasserbauprojekts durch eine nach Osten verlegte und um 23 m längere Eindolung, gemäss Vorinstanz ein Hochwasserentlastungskanal von 50 m Länge, ersetzt werden.\nDer geplante Kanal stellt teilweise, im Umfang der Länge des bisherigen Kanals, den Ersatz einer bestehenden Eindolung dar, welche zudem offenbar auch als Übergang eines landwirtschaftlichen Güterwegs genutzt wird. Die Verlängerung der Eindolung um 23 m kann sich dann rechtfertigen, wenn es sich um einen Hochwasserentlastungskanal im Sinn von Art. 38 Abs. 1 lit. a GSchG handelt. Ob auch ein eingedoltes bzw. einzudolendes Gewässer, welches das ganze Jahr hindurch eine bestimmte Abflussmenge, unter anderem auch Hochwasser, aufnimmt und nicht nur in Hochwassersituationen benötigt wird, als Hochwasserentlastungskanal gilt, hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung bisher offen gelassen (vgl. BGer-Urteil 1A.140/1995 vom 26.2.1996 E. 4a, in: ZBl 1997 S. 322; vgl. auch Fritzsche, Komm. zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, Art. 38 GSchG N 14, mit Hinweisen). Zwar hat die kantonale Rechtsprechung zumindest in einem publizierten Entscheid das Vorliegen eines Hochwasserkanals unter solchen Umständen verneint (vgl. Entscheid des Regierungsrats des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 26.5.1999 E. 3b, AR GVP 10/1998 Nr. 1332). Jedoch ist dieser Schluss nicht zwingend, zumal es im genannten Entscheid um die Bewilligung der Offenlegung – und nicht der Eindolung – eines Gewässers ging. Bei der Auslegung der Bestimmung von Art. 38 Abs. 2 GSchG und des Begriffs des Hochwasserentlastungskanals ist zunächst festzuhalten, dass der Wortlaut des Gesetzes nur bei kleinen Entwässerungsgräben eine bloss zeitweise Wasserführung verlangt (lit. d). Für die systematische und teleologische Auslegung ist auch das Bundesgesetz über die Stauanlagen (StAG; SR 721.101) heranzuziehen. Gemäss Definition von Art. 3 Abs. 1 StAG sind Stauanlagen Einrichtungen zum Aufstau oder zur Speicherung von Wasser oder Schlamm (Satz 1). Dabei gelten als Stauanlagen auch Bauwerke für den Rückhalt von Geschiebe, Eis und Schnee oder für den kurzfristigen Rückhalt von Wasser (Rückhaltebecken; Satz 2). Aus der Botschaft zum StAG geht hervor, dass derartige Rückhaltebecken zu den Stauanlagen zählen, auch wenn sie in der Regel nicht gefüllt sind (Botschaft zum Bundesgesetz über die Stauanlagen vom 9.6.2006, in: BBl 2006 6049)."}