6. Zusammenfassend erweist sich der Widerruf der Zuschlagsverfügung damit als zulässig, woran auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermögen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen. 7. (Kostenfolgen) 8. (Rechtsmittel)