Zudem verkennt die Beschwerdeführerin, dass der persönliche Widerrufsgrund nicht im Fehlen der Bestätigung liegt, sondern darin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass die Bestätigung nicht eingereicht werden konnte, keine Gewähr für die Einhaltung der branchenüblichen Gesamtarbeitsverträge bieten kann. 6. Zusammenfassend erweist sich der Widerruf der Zuschlagsverfügung damit als zulässig, woran auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermögen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen. 7. (Kostenfolgen) 8. (Rechtsmittel) |