Etwas anderes müsste gelten, wenn die Beschwerdeführerin das hängige Verfahren bereits in ihrem Angebot erwähnt oder wenigstens das betreffende Feld, in dem es die Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge zu bestätigen gilt, freigelassen hätte. Zudem verkennt die Beschwerdeführerin, dass der persönliche Widerrufsgrund nicht im Fehlen der Bestätigung liegt, sondern darin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass die Bestätigung nicht eingereicht werden konnte, keine Gewähr für die Einhaltung der branchenüblichen Gesamtarbeitsverträge bieten kann.