Mangels anderweitiger Hinweise musste sie nicht damit rechnen, dass diese Angabe nicht ohne weiteres zutreffend ist und die dazugehörige Bestätigung seitens der Paritätischen Berufskommission aufgrund des hängigen Verfahrens gar nicht ausgestellt werden kann. Die Zuschlagserteilung in Kenntnis der fehlenden Bestätigung steht deshalb dem Widerruf nicht entgegen. Etwas anderes müsste gelten, wenn die Beschwerdeführerin das hängige Verfahren bereits in ihrem Angebot erwähnt oder wenigstens das betreffende Feld, in dem es die Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge zu bestätigen gilt, freigelassen hätte.