5.2. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Zuschlag trotz der ausstehenden Bestätigung erteilte. Allerdings verliess sie sich dabei auf die Angaben der Beschwerdeführerin auf S. 4 des Angebots, wo diese bestätigte, die einschlägigen Bestimmungen der branchenüblichen Gesamtarbeitsverträge einzuhalten. Mangels anderweitiger Hinweise musste sie nicht damit rechnen, dass diese Angabe nicht ohne weiteres zutreffend ist und die dazugehörige Bestätigung seitens der Paritätischen Berufskommission aufgrund des hängigen Verfahrens gar nicht ausgestellt werden kann.