Die Beschwerdegegnerin konnte den Widerruf der Zuschlagsverfügung damit auf triftige Gründe stützen, welche diesen trotz bereits erfolgtem Vertragsschluss zu rechtfertigen vermögen. Ob zwischen den Parteien tatsächlich ein gültiger Werkvertrag zustande gekommen ist, und welches gegebenenfalls die zivilrechtlichen Folgen des Widerrufs sind, ist jedoch – wie bereits mit Verfügung vom 20. August 2015 ausgeführt – nicht vom Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz in Vergabesachen, sondern vom Zivilrichter zu beurteilen (vgl. LGVE 2011 II Nr. 4). 5. 5.1.