Der Widerruf der Zuschlagsverfügung schliesslich datiert vom 27. Juli 2015. Zuschlag, Vertragsschluss und Widerruf erfolgten somit innerhalb weniger Wochen. Als Grund für den Widerruf wird die Nichteinhaltung einer der Grundvoraussetzungen von § 4 öBG geltend gemacht. Auch wenn die Vorwürfe zulasten der Beschwerdeführerin bis heute nicht rechtskräftig beurteilt sind, wiegen sie doch schwer und hätte die Beschwerdeführerin das hängige Verfahren nicht verschweigen dürfen. Die Beschwerdegegnerin konnte den Widerruf der Zuschlagsverfügung damit auf triftige Gründe stützen, welche diesen trotz bereits erfolgtem Vertragsschluss zu rechtfertigen vermögen.