Gelangt die Vergabeinstanz zum Schluss, dass gewichtige Gründe vorliegen, erweist sich der Widerruf der Zuschlagsverfügung trotz ihrer Rechtsbeständigkeit als zulässig (Locher, Wirkungen des Zuschlags auf den Vertrag im Vergaberecht, Zürich 2013, S. 159). Eine Ausnahme kann zudem da gemacht werden, wo der Vertrag relativ bald nach dem Zuschlag abgeschlossen und ebenso bald wieder aufgelöst wurde, da sich ein Rückstieg ins Verfahren in solchen Fällen als prozessökonomisch erweisen kann (Beyeler, a.a.O., N 2778). Vorliegend erging die Zuschlagsverfügung am 10. Juni 2015, mit den Arbeiten wurde am 8. Juli 2015 begonnen. Der Widerruf der Zuschlagsverfügung schliesslich datiert vom 27. Juli