Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin steht aber auch ein erfolgter Vertragsschluss einem Widerruf der Zuschlagsverfügung nicht kategorisch entgegen und ist selbst dann denkbar, wenn sich der Zuschlag als formell rechtskräftig erweist. Allerdings sollte ein Widerruf diesfalls nur gestützt auf eine fundierte Interessenabwägung erfolgen. Gelangt die Vergabeinstanz zum Schluss, dass gewichtige Gründe vorliegen, erweist sich der Widerruf der Zuschlagsverfügung trotz ihrer Rechtsbeständigkeit als zulässig (Locher, Wirkungen des Zuschlags auf den Vertrag im Vergaberecht, Zürich 2013, S. 159).