Immerhin haben sich die Parteien über die Abgeltung der seitens der Beschwerdeführerin bereits geleisteten Arbeiten geeinigt. Es ist deshalb anzunehmen, dass auch aus der Sicht der Parteien ein gültiger Werkvertrag zustande gekommen ist, jedenfalls insoweit, als mit der Ausführung der Arbeit in beidseitigem Einvernehmen begonnen worden war (vgl. Art. 19 Abs. 3 SIA Norm 118). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin steht aber auch ein erfolgter Vertragsschluss einem Widerruf der Zuschlagsverfügung nicht kategorisch entgegen und ist selbst dann denkbar, wenn sich der Zuschlag als formell rechtskräftig erweist.